Leitfaden für die Bezuschussung oder Erstattung von Hilfsmitteln

Welche Hilfsmittel werden gefördert ?

 

Je nach Arbeitsplatzanforderung und Behinderung werden unterschiedliche Hilfsmittel benötigt. Die Kosten für die Hilfsmittelausstattung werden teilweise oder ganz vom zuständigen Kostenträger des schwer behinderten Beschäftigten übernommen. Gleiches gilt für die Wartung, Instandhaltung sowie für die Schulung im Umgang mit dem Hilfsmittel. Die Förderung kann dabei auch über den einzelnen Arbeitsplatz hinausgehen, zum Beispiel, wenn die Anschaffung barrierefreier Software notwendig ist. Leistungen sind bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten möglich. Die Förderung wird umso höher sein, je "behinderungsspezifischer" die Ausstattung und je geringer der sonstige Nutzen für den Arbeitgeber ist.
Es ist Aufgabe der technischen Berater der Arbeitsagentur oder des Integrationsamtes, Arbeitgeber und -nehmer bei der Auswahl und Beschaffung der notwendigen Hilfsmittel zu unterstützen
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Wer fördert Hilfsmittel ?

 

Die sind immer dann für Hilfsmittel am Arbeitsplatz zuständig, wenn die versicherte Person mindestens 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 16 SGB VI geregelt. In welchem Umfang die Leistungen erbracht werden, richtet sich nach § 33 SGB IX. Nach § 33 Absatz 8 Nr. 5 gehören dazu technische Arbeitshilfen, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung notwendig sind. Die Bundesagentur für Arbeit ist immer dann für Leistungen im beruflichen Bereich zuständig, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller weniger als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Die Art der Leistung richtet sich danach, ob Anspruch auf ALG I, ALG II besteht oder nicht.
Hat jemand Anspruch auf ALG I oder bekommt er keine Leistungen der Arbeitsagentur, können Zuschüsse an Arbeitgeber oder Leistungen zur beruflichen Eingliederung an den behinderten Menschen gezahlt werden. Leistungen zur beruflichen Eingliederung erhalten auch Empfängerinnen und Empfänger von ALG II, jedoch von der ARGE oder der optierenden Kommune. Teil dieser Leistungen sind die Hilfsmittel, die am Arbeitsplatz benötigt werden.
Die Integrationsämter leisten persönliche und materielle Hilfestellung. Zuständigkeit und Aufgaben der Integrationsämter sind in § 81 Absatz 4, § 84 und § 102 SGB IX geregelt. Ein Schwerpunkt ist die Verteilung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe. Leistungen werden sowohl an Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmer erbracht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern, z.B. der Arbeitsagentur oder den Rentenversicherungsträgern, bereitet mitunter Schwierigkeiten. Grundsätzlich gilt: Die Integrationsämter leisten nachrangig, also immer dann, wenn der Rehabilitationsträger, z.B. die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur oder die gesetzliche Unfallversicherung, nicht mehr zuständig ist. Anders ist die Situation, wenn ein neuer Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen eingerichtet wird. Dann ist sofort das Integrationsamt am Zug und leistet auch Zuschüsse zur "Grundausstattung" eines Arbeitsplatzes, wie Schreibtisch oder PC. Zur Klärung der Zuständigkeit ist es sinnvoll, sich zuerst an den Rehabilitationsträger zu wenden.

   
Erstattung durch die Deutsche Rentenversicherung
 

1. Ein Facharzt attestiert, das die Tätigkeit nur unter Verwendung eines entsprechenden Hilfsmittels weiter ausgeübt werden kann ( Hilfsmittel sollten im Attest direkt benannt werden).

   
 
2. Die Anträge der Deutschen Rentenversicherung sind vollständig auszufüllen
 
 

3. Der entsprechende Antrag wird mit dem Attest ausgefüllt bei der Deutschen Rentenversichrung eingereicht. Eine schnellere Bearbeitung des Antrags durch das mit einreichen eines Kostenvoranschlags (wenn möglich von uns) bei der Beantragung erreicht werden.